Regelungen des Jugendschutzgesetzes und Hausordnung des Kupferdächle
In Kürze das Wichtigste zum Jugendschutzgesetz:
Wie überall ist Rauchen unter 18 Jahren nicht erlaubt und im ganzen Haus sowieso nicht.
Bier und Wein darf man ab 16 Jahren trinken, härteren Alkohol erst ab 18 Jahren. Alkohol darf nicht an jüngere abgegeben werden!
Zum Einlass bei Veranstaltungen gilt:
Jugendliche ab 14 Jahren dürfen bis 24 Uhr bei Veranstaltungen bleiben, Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr, es sei denn ein Erziehungsberechtigter (Eltern) ist dabei. Jugendliche ab 18 Jahren können bis zum Ende die Veranstaltung besuchen.
Meistens enden die Veranstaltungen sowieso um 24 Uhr.
Wir behalten uns vor, zu bestimmten Veranstaltungen das Einlassalter herauf zu setzen, wenn es z.B. aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
Das Jugendschutzgesetz
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Alle aufgeführten Regelungen betreffen nur die Öffentlichkeit und Eltern/Personensorgeberechtigte müssen nicht erlauben, was das Gesetz vorgibt.
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Sie dürfen aber auch nicht mehr erlauben!
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Desweiteren gilt im Kupferdächle die Hausordnung, die unten zu lesen ist.
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Kinder
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Jugendliche
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§
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unter 14 Jahre
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unter 16 Jahren
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unter 18 Jahren
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4
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Aufenthalt in Gaststätten und Kneipen (Ausnahme in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person)
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bis 24 Uhr
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Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben
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5
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Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco (Ausnahme in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person)
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bis 24 Uhr
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Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe (bei künstlicher Betätigung oder zur Brauchtumspflege)
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bis 22 Uhr
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bis 24 Uhr
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bis 24 uhr
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6
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Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen
Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
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7
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Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben
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8
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Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
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9
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Abgabe/Verzehr von Brantwein, brantweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln
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Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke: z.B. Wein, Bier o.ä. (Ausnahme bei 14 und 15jährigen Personen in Begleitung einer personensorgeberichtigten Person/Eltern)
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10
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Abgabe und Konsum von Tabakwaren/Rauchen
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Kinobesuche Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren" (Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: „Filme ab 12 Jahren“: Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person [Eltern] gestattet)
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bis 20 Uhr
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bis 22 Uhr
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bis 24 Uhr
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Abgabe von Filmen oder Spielen auf Medien nur entsprechend der Alterskennzeichnung "ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren"
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Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten
ohne Gewinnmöglichkeit nur entsprechend der Alterskennzeichnung "ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren"
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Was bedeutet „personensorgeberechtigte Person"?
Eine personensorgeberechtigte Person hat die Personensorge alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches übernommen. Im Allgemeinen sind das die Eltern.
Was bedeutet „erziehungsbeauftragte Person”?
Eine erziehungsbeauftragte Person nimmt mit der Zustimmung der Eltern zeitweise oder auf Dauer die Erziehungsaufgaben wahr. Diese erziehungsbeauftragte Person kann jede Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist. Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftragte Person bei einer eventuellen Kontrolle nachweisen kann, dass sie das Kind bzw. den Jugendliche begleiten darf. Hier können Sie entsprechendes Formualr zur Erziehungsbeauftragung sowie Infos downloaden:
Generell gilt: Die erziehungsbeauftragte Person ist verantwortlich für den anvertrauten Jugendlichen. Das bedeutet, dass sie sich in der Nähe des Kindes / des Jugendlichen aufhalten muss, um dessen Verhalten kontrollieren zu können.
Eine Broschüre zum Thema Jugendschutz des Bundesministeriums für Familie finden Sie hier.
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